Es wurde ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet?
WIR SIND SCHNELL ZUR STELLE UND STEHEN IHNEN RECHTLICH BEI
Rechtsbeistand durch Spezialisten: schnell, professionell, unbürokratisch. Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür? Der Zoll ist angerückt, um Ihr Firmengebäude zu inspizieren? Unser Strafverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Juppe, vertritt Mandanten, die mit Durchsuchungen, Vernehmungen, Beschlagnahme oder Inhaftierung konfrontiert sind.
Wir stehen Ihnen in allen Phasen eines Strafverfahrens zur Seite. Wir übernehmen sofort die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll, Steuerfahndung) und entwickeln eine optimale Strategie für Ihre Verteidigung.
Das Strafverfahren läuft bereits? Dann verlieren Sie keine Zeit! Sprechen Sie mit uns. Wir reagieren sofort! Unser Strafverteidiger ist in kürzester Zeit bei Ihnen vor Ort, regelt alles Erforderliche und stärkt Ihre Position. Erste, wichtige Verhaltensweisen erhalten Sie bereits sofort am Telefon unter unserer Notrufnummer 0821/71007969.
Rechtliche Kompetenz in allen Bereichen des Strafrechts
BEI DIESEN TATVORWÜRFEN VERTEIDIGEN WIR SIE
Anwaltlicher Rat und Beistand in Strafverfahren aller Art
ZUVERLÄSSIG, PROFESSIONELL, DEUTSCHLANDWEIT
Thomas Juppe
IHR RECHTSBEISTAND IN ALLEN STRAFVERFAHREN
Unser Rechtsanwalt für Strafrecht steht Ihnen in jeder Art von Strafverfahren schnell, persönlich und mit viel Erfahrung und rechtlicher Expertise zur Seite: Thomas Juppe ist erfahrener Strafverteidiger und angehender Fachanwalt für Strafrecht, der sich seit 2010 auf Delikte im Strafrecht spezialisiert hat.
Er berät und vertritt Mandanten in strafrechtlichen Angelegenheiten wie z. B. Diebstahl, Betrug, Eigentums- oder Vermögensdelikten, Geldwäsche, Unterschlagung, Drogendelikten, Körperverletzung oder bei Kapitalstraftaten. Immer mit dem Fokus auf eine bestmögliche Verteidigung.
Unsere Anwaltskanzlei mit Sitz in Augsburg vertritt Mandanten bundesweit: Wir sind dort für Sie zur Stelle, wo Sie unseren Rechtsbeistand schnell und unbürokratisch brauchen – dank 24h-Notfallnummer auch innerhalb kürzester Zeit!
Sie stehen im Verdacht eine Straftat begangen zu haben?
Die Behörden haben bereits Maßnahmen gegen Sie eingeleitet?
Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie uns!
Oder nehmen Sie direkt telefonisch Kontakt mit uns auf: 0821 71007969
Vier kurze Schritte, bis Ihr Strafverteidiger bei Ihnen eintrifft
SO GEHEN SIE VOR
Die wichtigsten Antworten
AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Eine Durchsuchung von Gebäuden und Räumen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen bzw. Daten ist oftmals der erste Schritt in einem Strafverfahren: Sie dient der Beweissicherung und darf von einem Richter und – bei Gefahr im Verzug – auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden.
Im Falle einer Hausdurchsuchung gilt für jene, die strafrechtlich verfolgt werden, vor allem eines: Ruhe bewahren, keinerlei Aussage machen (Sie haben das Recht zu Schweigen) und keinesfalls die Durchsuchung behindern. Lassen Sie sich stattdessen den Durchsuchungsbeschluss zeigen und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Bitten Sie evtl. darum, die Durchsuchung zu unterbrechen, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist.
Und zu guter Letzt: Lassen Sie sich eine Kopie des Beschlagnahme- und Sicherstellungsprotokolls mit Auflistung aller mitgenommenen Gegenstände geben und prüfen Sie diese auf Vollständigkei
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Die Vorladung zur Polizei erfolgt in der Regel aufgrund der Ermittlung in einem Strafverfahren. Polizeiliche Vorladungen werden sowohl an Zeugen als auch an Beschuldigte versendet. Anders als bei gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Vorladungen müssen Sie zu polizeilichen Vorladungen nicht erscheinen – und aus rechtlicher Sicht auch nicht absagen.
Eine Ausnahme ist es jedoch, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt: In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. In der Regel ist es für Beschuldigte in einem Strafverfahren jedoch nicht sinnvoll, einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Kontaktieren Sie stattdessen einen Rechtsanwalt und berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht, bis Sie die weitere Vorgehensweise besprochen haben.
Kann ein Strafverfahren auch ohne öffentliche Gerichtsverhandlung geführt werden?
Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung? Für diesen Fall bietet die Strafprozessordnung (StPO) das Strafbefehlsverfahren an. Beim Strafbefehl gibt es im Grunde eine Verurteilung ohne Verhandlung. Allerdings ist er zwar auf viele, jedoch nicht auf alle Fälle anwendbar.
Ein Strafbefehlsverfahren kann u.a. in Betracht gezogen werden bei Strafverfahren von Erwachsenen, bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr auf Bewährung, bei Ersttätern (nicht bei großem Vorstrafenregister und Serientaten) sowie überwiegend einfachen und übersichtlichen Sachverhalten.
In der Praxis machen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht häufig Gebrauch vom Strafbefehlsverfahren: Es spart Ermittlungsarbeit sowie Hauptverhandlungstermine mit Auftritt bei Gericht, aufwändiger Beweisaufnahme und Urteilsverkündung. Wer allerdings ein Strafbefehlsverfahren präferiert, sollte sich sehr frühzeitig an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um mit dem Staatsanwalt einen Strafbefehl auszuhandeln.
Ab wann gilt man als vorbestraft?
Das Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz speichert alle Verurteilungen einer Person – hingegen werden im Auszug davon, dem sogenannten Führungszeugnis, deutlich weniger Eintragungen gelistet. Dem § 32 BZRG zufolge werden ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen (Vorstrafe) von mehr als 3 Monate in das Führungszeugnis aufgenommen.
Das bedeutet letztlich: Wer zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gilt nach dem deutschen Recht als vorbestraft. Wer diese Grenzen unterschreitet, findet in seinem Führungszeugnis die Bemerkung „keine Eintragung“ und ist damit nicht vorbestraft.
Geldstrafe oder Haft: Welche Strafen fallen im Strafrecht an?
Je nach Straftat fallen die Strafen sehr unterschiedlich aus. So ist z. B. im Falle eines einfachen Betrugs gem. § 263 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen. Im Falle eines schweren Betruges erhöht sich das Strafmaß deutlich: Laut Gesetz muss der Mandant mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen, eine Geldstrafe ist hingegen nicht mehr möglich.
Nicht zu verwechseln ist die Straftat mit einer Ordnungswidrigkeit: Bei Ordnungswidrigkeiten werden ausschließlich Geldbußen verhängt, eine Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht. Eine Handlung, die sowohl Straftat als auch Ordnungswidrigkeit ist, wird ausschließlich als Straftat verfolgt.
Sie benötigen einen erfahrenen Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht?
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